Grundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie
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Leistungen
Leistungen nach Kapitel 34.4.7 EBM
Wer kann die Leistung beantragen
Niedergelassene und ermächtigte Ärzte mit der Fachgebiets-
bezeichnung
- Radiologie oder
- diagnostische Radiologie oder
- radiologische Diagnostik
Fachliche Anforderungen
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Radiologie und
- Nachweis von 150 durchgeführten MR-Angiographien innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Antragstellung und
- Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der
kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung
Räumliche und organisatorische Voraussetzungen
Es gelten die Anforderungen an die apparative Ausstattung nach Anlage 1 der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie. Des Weiteren sind
vorzuhalten:
- Frischluftbeatmungsgerät
- Absaugvorrichtung
- Sauerstoffvorrichtung
- Rufanlage
Es muss außerdem gewährleistet sein, dass der Patient nach einer MR-Angiographie mit kontrastmittelverstärkter
Technik mindestens 20 Minuten nach Kontrastmittelgabe nachbeobachtet werden kann.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Geneh-
migung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Genehmigung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Angiographie (MRT)
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uns diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)