Grundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung), Inkrafttreten:
1.4.2011
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Leistungen
- 34260 EBM Röntgenuntersuchungen natürlicher oder
krankhaft entstandener Gangsysteme, Höhlen oder Fisteln
- 34270 EBM Mammographie
- 34271 EBM Zuschlag zur GOP 34270 für die präoperative
Markierung unter radiologischer Kontrolle bei nicht tastbarem Befund und/oder
Mammastanzbiopsie unter radiologischer Kontrolle bei nicht tastbarem Befund
- 34272 EBM Mammateilaufnahme(n)
- 34273 EBM Röntgenuntersuchung eines Mammapräparates
Wer kann die Leistung beantragen
Facharzt für Radiologie, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
mit der Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik der Mamma"
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
- Nachweis über die Palpation und Inspektion der Mammae unter Anleitung
bei mindestens 500 Patientinnen
und
- Nachweis über die selbständige Befundung der Mammographien unter
Anleitung in mindestens 500 Fällen
und
- Nachweis über die persönliche Einstellung des Strahlengangs bei
mindestens 100 Patientinnen
und
- erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung von Mammographieaufnahmen einer
Fallsammlung nach Abschnitt C (erfolgt in der KV Berlin)
Hinweis: Untersuchungen, Befundungen und Einstellungen
des Strahlengangs, die während der Facharztweiterbildung erbracht wurden,
werden anerkannt (Nachweis ist beizufügen).
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen
- Nachweis über den vom Hersteller ausgefüllten Gerätenachweis
- Nachweis über ein Sachverständigenprotokoll (Betriebserlaubnis,
nicht älter als 5 Jahre) des TÜVs bzw. Landesamtes für Mess-
und Eichwesen über die radiologische Einrichtung gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 5 der Vereinbarung
Weitere Anforderungen
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß §
18a der Röntgenverordnung (RöV) und § 45 Abs. 6 bis 8 RöV
(Übergangsvorschriften)
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs
zur Aktualisierung der Strahlenschutz-Fachkunde (innerhalb von 5 Jahren zu
aktualisieren)
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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(Quelle: KV Berlin)